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Allgemeine GeschäftsbedingungenDiese Bedingungen liegen allen entsprechenden Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer zu Grunde. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, insbesondere für Leistungserweiterungen im Rahmen bereits bestehender Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Von den AGB ausdrücklich abweichende Einzelvereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor. Vom Auftraggeber vorgelegte abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht widerspricht. 1. LeistungsgegenstandDer Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen dieses Vertrages zur Erbringung von Leistungen gemäß Auftrag. Die Leistungen können von Analyse, Beratung, Erstellung von Konzepten, Installation, Konfiguration, Problembehebung, Schulung, Support bis zur vollständigen Programmentwicklung reichen. Der konkrete Leistungsumfang ist im Angebot festgelegt. Nicht eingeschlossen sind Anforderungen, die nicht ausdrücklich aufscheinen. 2. Mitwirkung des AuftraggebersBei jedem Projekt ist die aktive Mitwirkung des Auftraggebers notwendig. Der Auftraggeber hat für die Durchführung des Projektes eine Kontaktperson (Projektleiter) zu nominieren, die auch die notwendigen Kompetenzen zur Koordination des Projektes beim Auftraggeber und zum Treffen der notwendigen Entscheidungen hat und als einziger Fehlermeldungen abgibt. Ist der Projektleiter nicht zugleich der fachliche Ansprechpartner, so ist auch dieser zu benennen. Bei den Projekten ist:
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, so liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim Auftraggeber. Verzug des Auftraggebers bei der Mitarbeit, sei es bei Bereitstellung von Unterlagen, bei Bereitstellung von Testmöglichkeiten, bei Prüfung und Abgabe von Grob- und Detailkonzepten etc. entbinden den Auftragnehmer von der Verantwortung für daraus resultierende Terminverzögerungen. Dies gilt auch für nachträglich geänderte Angaben, Anforderungen oder Unterlagen. Mehraufwände, die dem Auftragnehmer aufgrund solcher Umstände entstehen, werden jedenfalls zum jeweils gültigen Stundensatz an den Auftraggeber verrechnet. 3. AbnahmeEndprodukte bedürfen der schriftlichen Abnahme innerhalb der vereinbarten Zeit, soferne nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers bei der Abnahme tritt der vereinbarte Terminplan außer Kraft und muß neu vereinbart werden. Änderungen in Bezug auf bereits abgenommene Dokumente müssen von der Steuergruppe entschieden werden. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene fertige Programm einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens 4 Wochen ab Lieferung. Die Abnahme wird in einem Protokoll durch den Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Produkte der Vorphasen). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die Software als abgenommen. Werden im Zuge der Abnahme vom Auftraggeber unberechtigterweise Fehler oder Mängel behauptet, so können daraus entstehende Aufwände des Auftragnehmers dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Entgelt in Rechnung gestellt werden. 4. VerrechnungAlle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die kleinste verrechnete Einheit ist eine halbe Stunde. Wegzeiten werden innerhalb von Wien pauschal mit einer Stunde verrechnet. Außerhalb Wiens kommen die tatsächlich aufgebrauchten Zeiten je angefangener halber Stunde zur Verrechnung. Preise können seitens des Auftragnehmers unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich geändert werden. Die Änderung tritt mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum oder mit dem Ersten des der Benachrichtigung folgenden Monats in Kraft. 5. ZahlungsbedingungenFünfzehn Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank und Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Betreibungskosten verrechnet. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer oder die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht schriftlich anerkannter Mängel ist ausgeschlossen. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsaufträgen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen auszusetzen. Bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Kunden mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen. 6. LeistungszeitenPauschalen und Stundensätze beziehen sich auf Dienstleistungen, die innerhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt werden (Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr, außer Feiertage). Alle Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit werden mit 50% pro Stunde beaufschlagt und extra verrechnet. Es steht dem Auftragnehmer frei, im Einklang mit den gesetzlichen, kollektivvertraglichen und sonstigen betriebsinternen Bestimmungen die Leistungszeiten abzuändern. 7. Terminplan und VerzugBei Projektbeginn ist vom Auftragnehmer auf Wunsch ein Terminplan vorzulegen, der auch die Aufgaben des Auftraggebers mitberücksichtigt. Dieser Terminplan hat für die Phase, in der er erstellt wird, verbindlichen Charakter, nicht jedoch für die folgenden Phasen. Der Terminplan ist der Steuergruppe vorzulegen, und von dieser zu bestätigen. Hat der Auftragnehmer Lieferverzug zu vertreten, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und anhaltendem Verzug Schadenersatz gemäß Punkt 9 verlangen. 8. GewährleistungDer Auftragnehmer übernimmt für die Voranalyse die Gewähr, daß sie nach dem heutigen Wissensstand in der Softwareentwicklung entsprechend erstellt wurde, für alle folgenden Phasen, daß auf Grund und entsprechend der Ergebnisse der vorhergegangenen Phase und der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Informationen ein konsistentes und vollständiges (Zwischen-)Produkt entsteht bzw. für das fertige System dafür, daß die Ergebnisse der fachlichen Analyse unter Berücksichtigung der definierten Benutzerschnittstelle und allfälligen technischen Festlegungen (welches Zielsystem) in ein fertiges Programmsystem umgesetzt werden. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, daß der Vertragsgegenstand bei Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach den Rahmenbedingungen vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung des Vertragsgegenstandes bei auftretenden Fehlern, sofern sie reproduzierbar sind, vom Auftragnehmer zu vertreten sind und vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, nach seiner Wahl die Fehlerbehebung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchzuführen oder eine entsprechende Preisminderung durchzuführen. Die an den Auftraggeber ausgelieferten Programme werden sorgfältig getestet und für die Nutzung dokumentiert. Die Programme können jedoch nicht für jede Anwendung oder Kombination getestet werden. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb keine Gewähr, daß die Programmfunkionen allen Anforderungen des Benützers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Ebenso kann keine Gewähr übernommen werden, daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen. Der Auftraggeber anerkennt, daß die Software von jener Komplexität ist, daß in ihr Fehler enthalten sein können. Der Auftragnehmer wird dem Kunden jedoch kurzfristig Korrekturen für aufgetretene Fehler verfügbar machen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr:
Leistungen des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber angefordert werden und keine gewährleistungspflichtige Mängel betreffen, können vom Auftragnehmer zum jeweils gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt werden. 9. Haftung und SchadenersatzFür dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbare Schäden und Folgeschäden einschließlich Datenverlust ist ausgeschlossen. Leistungsverzögerungen, die auf nicht vollständige, später abgeänderte oder nicht rechtzeitig eingebrachte Anforderungen, Unterlagen oder Mitteilungen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Tritt ein Schaden am Vertragsgegenstand ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, sonstige Ansprüche geltend zu machen. 10. Höhere GewaltEreignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. den Vertrag aufzulösen bei Ereignissen, die die Leistung dauerhaft unmöglich machen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Kündigung von Mitarbeitern und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich. Bereits erbrachte Leistungen sind zu bezahlen und Vorauszahlungen sind unverzinst zurückzustellen. 11. GeheimniswahrungDer Auftragnehmer wird Informationen, die vom Auftraggeber eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind und dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln wie eigene vertrauliche Daten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Techniken und Know-how, welche sich auf den allgemeinen Bereich der Informationsverarbeitung beziehen, sowie für Informationen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entgegennahme bereits bekannt waren oder danach von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung übermittelt werden. Weiters nicht für Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Entgegennahme offenkundig waren oder danach ohne Zutun des Auftragnehmers offenkundig werden. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes (DSG) in seiner jeweils gültigen Form zu verpflichten. Insbesondere werden die Mitarbeiter vom Auftragnehmer auf die Verschwiegenheitspflicht über Einrichtungen und Vorkehrungen, die zur Sicherung des Geschäftsverkehrs des Auftraggebers und der ihm anvertrauten Werte dienen, hingewiesen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters. Ebenso werden die Mitarbeiter vom Auftragnehmer auf die Rechtsfolgen gemäß §48 DSG aufmerksam gemacht. 12. AbwerbungDer Auftraggeber verpflichtet sich, die Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragnehmers zu unterlassen. Für Zuwiderhandlung wird ein Pönale von EUR 50.000,– pro Fall vereinbart. 13. Urheberrecht und NutzungsrechtDer Auftragnehmer wird im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten alle möglichen rechtlichen Schritte unternehmen, um hintanzuhalten, daß der Auftraggeber durch Gerichtsurteil oder einstweilige Verfügung an der Verwendung des Vertragsgegenstandes gehindert wird. Sofern nichts anderes vereinbart, geht mit der Bezahlung des vereinbarten Preises das Recht über, die Software bzw. das Vertragsprodukt auf eigenen Anlagen bzw. intern zum vereinbarten Zweck zu nutzen und zu Sicherungszwecken zu kopieren. Der Auftragnehmer kann den Vertrag beenden, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird. Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind zu bezahlen. Er verpflichtet sich jedoch, jeden Dritten von der Nutzung auszuschließen, und die Software nicht über das vereinbarte Ausmaß hinaus zu nutzen. Der Auftragnehmer behält das Werknutzungsrecht am Vertragsgegenstand, soweit nichts anderes vereinbart. 14. Beendigung des VertragesJeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn der jeweils andere Vertragspartner gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und dieser Verstoß auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben wird, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird. Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind zu bezahlen. 15. SonstigesIm nicht ausdrücklich angeführte Leistungen (z. B. Einschulung für Software, Installation, organisatorische Einführung beim Kunden) sind nicht Vertragsgegenstand. Im Falle der Durchführung solcher Zusatzleistungen auf Wunsch des Kunden werden diese gesondert verrechnet. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Ansprüche aus diesem Vertrag können von beiden Vertragspartnern nur innerhalb von drei Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Eine Zusammengehörigkeit der unter diesem Vertrag durch Auftragnehmer zu erbringenden Leistung mit anderen Leistungen des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftraggeber ist – ausgenommen bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung zurückzuhalten. 16. GerichtsstandAuf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig. |
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